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UMZUG/UMZÜGE IN BLUDENZ

AGB

Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen

der 

 

Fa. VIPE Umzuge & Transporte

Inhaber Viktor Peshkur

 Klarenbrunnstraße 85, 6700 Bludenz

 

im Folgenden „Anbieterin“ genannt, und

 

ihren Kunden, folglich als „Kunde“ bezeichnet:

 

 

I.       Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1           Geltungsbereich

 

1.1         Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließliche Geschäftsgrundlage für Lieferungen und Leistungen der Anbieterin. Sie gelten auch für künftige Geschäfte.

1.2         Entgegenstehenden AGB des Kunden wird widersprochen. Das Rechtsgeschäft kommt auch dann zu den Bedingungen der Anbieterin zustande, wenn die Auftragsbestätigung der Anbieterin von den Bedingungen der Bestellung des Kunden abweicht.

1.3         Mündliche Abreden und Zusicherungen sowie die Änderung dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Anbieterin.

1.4         Bei Bestellung oder Abnahme der Lieferung oder Leistung der Anbieterin gelten diese Bedingungen jedenfalls als anerkannt und gilt die Kenntnis dieser AGT durch den Kunden als bestätigt.

1.5         Diese AGB gehen Handelsbräuchen vor. Zwingende gesetzliche Bestimmungen schränken den Wirkungskreis dieser AGB sinngemäß ein.

 

2        Vertragsschließende Parteien

 

2.1         Der Vertrag wird ausschließlich zwischen der Anbieterin (ausschließlich in der Person von Viktor Peshkur) und dem Kunden abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für die Anbieterin vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

2.2         Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit der Anbieterin zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit der Anbieterin vereinbart werden, sondern an

Mitarbeiter der Anbieterin, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden die Anbieterin nicht.

 

3        Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltung

 

 

3.1         Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen die Forderungen der Anbieterin aufzurechnen, außer die Forderungen des Kunden sind gerichtlich festgestellt.

3.2         Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Zahlung an die Anbieterin zurückzubehalten.

 

4        Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht der Anbieterin

 

4.1         Unbeschadet gesetzlicher Pfand- und Zurückbehaltungsrechte hat die Anbieterin wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihr aus ihren für den Kunden erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Kunden gehören. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, darf die Anbieterin nur ausüben, soweit die Forderungen nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung der Anbieterin gefährdet.

4.2         Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Kunden zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.

 

5        Zahlungsbedingungen/Preise

 

5.1         Sofern keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind die Zahlungen des Kunden binnen sieben Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig.

5.2         Im Verzugsfall gelten für den Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 4 %, für den Unternehmer Verzugszinsen gem. § 456 UGB als vereinbart.

5.3         Ändern sich die Kosten, auf denen vereinbarte Preise beruhen, kann die Anbieterin die Preise entsprechend der Kostenänderung anpassen.

5.4         Eine dem Kunden nicht erteilte behördliche Bewilligung (z.B. Einfuhrbewilligung) befreit den Kunden gegenüber der Anbieterin nicht von seiner Zahlungspflicht.

5.5         Bei Verzug des Kunden ist die Anbieterin berechtigt, das gesamte noch offene Entgelt fällig zu stellen und die notwendigen Zusatzkosten (Mahnkosten, Inkassokosten) zu verrechnen. Dies gilt auch bei Annahmeverzug des Kunden. Weiters ist die Anbieterin im Verzugsfall zum Rücktritt vom Vertrag unter gleichzeitiger Verrechnung von Stornokosten in Höhe von 10% der offenen Zahlungsforderung der Anbieterin berechtigt. Das Recht der Anbieterin, einen darüber hinaus gehenden Schaden samt entgangenem Gewinn geltend zu machen, bleibt unberührt.

5.6         Bei Insolvenz des Kunden oder bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über den Kunden mangels Masse ist die Anbieterin berechtigt,

-        ihre offenen Forderungen sofort fällig zu stellen,

-        Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.

5.7         Wird vereinbart, dass Kosten oder Entgelt an die Anbieterin von einem Dritten zu zahlen ist, haftet der Kunde hierfür gegenüber der Anbieterin solidarisch mit dem Dritten.

 

6        Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge, Verjährung

 

6.1         Die Anbieterin haftet gegenüber dem Kunden, der Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist, im gesetzlichen Umfang, gegenüber dem Kunden, der Unternehmer ist, jedoch nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen der Anbieterin.

6.2         Ausgeschlossen ist die Haftung für folgende Schäden:

  • für Verspätungsschäden,

  • für bloße Vermögensschäden sowie für entgangenen Gewinn eines unternehmerisch tätigen Kunden,

  • für Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien,

  • für Schäden an und durch Verlust von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden

6.3         Für eigenen Lieferverzug haftet die Anbieterin nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

6.4         Die Haftung der Anbieterin ist in jedem Fall auf EUR 400.000,00 beschränkt.

6.5         Angaben der Anbieterin in Prospekten, Katalogen, etc. sind ohne Gewähr.

6.6         Ist der Kunde Unternehmer, hat er die das Transportgut unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel unter gleichzeitiger Übersendung eines Nachweises (z.B. Muster der beanstandeten Ware oder Digitalfoto) innerhalb von fünf Werktagen schriftlich zu rügen, widrigenfalls jegliche Ansprüche ausgeschlossen sind. Auf Verlangen der Anbieterin hat der Kunde die Besichtigung der Ware durch eine von der Anbieterin namhaft gemachte Person (z.B. Dienstnehmer der Anbieterin, Gutachter) zu dulden. 

6.7         Ist der Kunde Unternehmer, verjähren alle Ansprüche gegen die Anbieterin, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, in sechs Monaten. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen. In jedem Fall beginnt die Verjährung mit der Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes. Gesetzlich zwingende Verjährungs- und Verfallsregeln gehen vor.

 

7        Widerrufsbelehrung nach FAGG

 

7.1         Dieser Abschnitt gilt nur dann, wenn der Kunde Verbraucher ist und der Vertrag im Wege des Fernabsatzes (z.B. online, per E-Mail, Fax) oder außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten geschlossen wurde. Diesfalls hat der Kunde das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den mit der Anbieterin abgeschlossenen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

7.2         Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Kunden die Anbieterin unter „VIPE Umzüge & Transporte, Klarenbrunnstraße 85, 6700 Bludenz" (vipe-service@gmx.com, Tel: +43 664 453 2992) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zu diesem Zweck kann das beiliegende Muster-Widerrufsformular verwendet werden.

7.3         Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

7.4         Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat die Anbieterin alle Zahlungen, die sie von diesem Kunden erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei ihr eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, verwendet, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte oder Einbehalte berechnet.

7.5         Tritt der Verbraucher-Kunde vom Vertrag mit der Anbieterin zurück, nachdem er von der Anbieterin verlangt hat, mit der Vertragserfüllung schon vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist zu beginnen und die Anbieterin hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat der Kunde der Anbieterin einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den von der Anbieterin bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. 

 

8        Sonstiges

 

8.1         Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte anzutreten.

8.2         Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen die Forderungen der Anbieterin aufzurechnen, außer die Forderungen des Kunden sind gerichtlich festgestellt oder von der Anbieterin schriftlich anerkannt.

8.3         Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Zahlung an die Anbieterin zurückzubehalten.

8.4         Die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

8.5         Dem Kunden zur Verfügung gestellte Kartonagen und Inventar bleiben im Eigentum der Anbieterin und sind bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird, zurückzustellen.

8.6         Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht ohne Verweisungsnormen und ohne UN-Kaufrecht anwendbar.

8.7         Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, gilt gegenüber dem Kunden, der Verbraucher ist, das sachlich zuständige Gericht an dessen Wohnsitz, gegenüber dem Kunden, der Unternehmer ist, das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Anbieterin, als vereinbart.

8.8         Sollten einzelne Klauseln dieser AGB aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt eine solche, welche dem wirtschaftlichen Parteiwillen am nächsten kommt.

 

 

II.      Besondere Geschäftsbedingungen für Transportaufträge

 

1           Pflichten

 

1.1         Die Anbieterin führt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Sie nimmt dabei das Interesse des Kunden wahr.

1.2         Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages von der Anbieterin abgeholt und zugestellt. Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist spätestens die Haftung der Anbieterin. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Kunde hat mit der Anbieterin nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre, so tritt ein Ablieferungshindernis ein und die Anbieterin ist zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt (vgl. § 16 CMR).

1.3         Der Kunde ist verpflichtet, die Anbieterin bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist die Anbieterin darüber informiert zu werden, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Der Anbieterin sind bei Wertsendungen der Wert bzw. bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben. Die Anbieterin ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/Teil der Sendung sind. Die Informationen über das Transportgut sind direkt der Anbieterin und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der Kunde seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er der Anbieterin für alle damit verbundene Kosten und Schäden. Die Anbieterin ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die sie nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen die Anbieterin zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes. Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch der Anbieterin in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der Kunde haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.

1.4         Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und transportsichere Verpackung des Transportguts trägt ausschließlich der Kunde. 

1.5         Die Anbieterin haftet nicht für die ihr übergebenen Lademittel wie beispielsweise Paletten. Die Anbieterin trifft keine Verpflichtung für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt sie die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihr hierfür Kosten zu, die zwischen ihr und dem Kunden zu vereinbaren sind.

2        Be- und Entladung des Transportguts; Überladung

2.1         Die Güter sind vom Kunden, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, haften diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Kunden oder des Absenders. Wird jedoch mit der Anbieterin spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass die Anbieterin für die Verladung bzw. Entladung verantwortlich sein soll, so haftet die Anbieterin für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes Entgelt berechnen. Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden die Anbieterin nicht.

2.2         Ist der Vertragspartner Konsument ist die Anbieterin immer zur Entladung verpflichtet. 

2.3         Führt die Anbieterin die Beladung durch, ist von ihr bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Kunde dennoch auf der Beladung, kann die Anbieterin die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Kunden wieder entladen. Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit Konsumenten, gilt bei Feststellung einer Überladung einer nicht von der Anbieterin. verladenen Sendung, dass die Anbieterin vom Kunden die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des Kunden verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann die Anbieterin das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des Kunden abladen. Der abgeladene Teil wird dem Kunden zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann die Anbieterin das Gut auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern und nach ihrer Wahl allenfalls nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen.

2.4         Der Kunde haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes - für die gesamte Fracht.  Die Anbieterin kann dem Kundenzusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der Kunde der Anbieterin für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden.

3        Lade- und Lieferfristen

3.1         Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Kunden, die Unternehmer sind - immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit der Anbieterin unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus.

3.2         Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des Kunden liegen (wobei Absender und Empfänger dem Kunden zuzurechnen sind), verzögert, so hat der Kunde den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den der Anbieterin aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (z.B. Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu ersetzen.

3.3         Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar.

3.4         Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung der Anbieterin geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung der Anbieterin stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar und lösen die vereinbarten Rechtsfolgen aus.

3.5         Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht der Anbieterin für die Rückbeförderung gegenüber dem Kunden ein angemessenes Entgelt in Höhe der vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung gemäß II.1.1.3. dieser AGB.

4        Stornierung des Beförderungsvertrages

4.1         Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Kunden innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat die Anbieterin uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Kunden zu vertreten ist und die Anbieterin dies nicht zu verantworten hat.

4.2         Der Kunde hat die Anbieterin darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Kunden – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Kunden zu vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen. 

 

5        Beförderungspapiere

5.1         Ist der Kunde Unternehmer, hat er der Anbieterin notwendigen Begleitpapiere auszuhändigen, die die Anbieterin zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt. Die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente trifft den Kunden. Eine Überprüfungspflicht der Anbieterin besteht nicht. Der Kunde ist verpflichtet, die Anbieterin alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.

 

III.     Besondere Bedingungen für den Möbeltransport

1        Allgemeines

1.1         Die besonderen Bedingungen für den Möbeltransport gelten ergänzend bzw. abweichend zu den Bestimmungen ad I. dieser AGB für den Transport von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von und nach dem Ausland. Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte der Anbieterin, soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.

1.2         Die Anbieterin hat ihre Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.  

1.3         Voraussetzungen für die vereinbarungsgemäße Durchführung des Auftrages sind:

  • Transportwege sind frei zugänglich, statisch geeignet und ausreichend dimensioniert

  • Vorhandene Aufzüge dürfen von der Anbieterin genutzt werden

  • Keine extreme Witterungsbedingungen (z.B. Schnee oder Eis)

  • Keine unvorhersehbaren Baustellen bzw. behördliche Sperrungen der Zu- / und Abfahrtswege 

  • Freier Abstellplatz für den Möbeltransportwagen (ca. 10 Meter Gesamtlänge) ist maximal 15 Meter vom Hauseingang entfernt.

2        Preisänderungen

2.1         Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten Angebotes, bis zur Ausführung des Umzuges die Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse vermindern oder erhöhen, so ändern sich entsprechend die vereinbarten Transportkosten.

2.2         Gesondert zu bezahlen sind:

  • Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges, auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung steht in der Wahl der Anbieterin. Ob Zeit für diese Zusatzarbeiten ist, entscheidet die Anbieterin vor Ort. Die Anbieterin ist berechtigt diese Arbeiten unbegründet abzulehnen, wenn diese nicht ausdrücklich beim Besichtigungstermin bzw. bei Auftragsunterzeichnung schriftlich vereinbart wurden. Die Anbieterin lässt sich diese Zusatzarbeiten vor Beginn, schriftlich oder vor Zeugen vom Kunden bestätigen.

  • Installations-, Dekorations-, Tischler- und Reinigungsarbeiten;

  • Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Möbelautos und des Personals, das die Anbieterin nicht verschuldet hat, ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat, 

  • Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;

  • amtliche Gebühren und Zollspesen sowie allfällige öffentliche Abgaben.  

2.3         Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann die Anbieterin Ersatz aller aus der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Kunden das Gut entladen und einlagern.

2.4         Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung notwendig, so gelten hierfür die vom Fachverband der Spediteure veröffentlichten Einlagerungsbedingungen. Erfolgt der Abtransport eingelagerter Güter nicht durch die Anbieterin, so ist diese berechtigt, eine Entschädigung unter Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure zu berechnen.

3        Haftungsausschluss und Haftungsumfang

3.1         In Ergänzung zu den obigen Bestimmungen II.6. ist die Haftung der Anbieterin ausgeschlossen für

  • den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;

  • den Inhalt von auf Veranlassung des Kundenbeladen stehenbleibenden Möbelautos, sofern nichts Besonderes vereinbart ist;  

  • Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z. B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, der Anbieterin wird ein Verschulden nachgewiesen;

  • Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse;

  • Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten; 

  • Schäden an Pflanzen oder Tieren;

  • Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen; 

  • Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, die Anbieterin den Kunden oder den Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Kunde/Empfänger auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;

  • Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer, wenn die Größe und Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen;

  • Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht rechtzeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn, Schiff) hervorgerufen sind oder die sich aus unverschuldeten Verkehrszwischenfällen ergeben (z. B. Autopannen, Wegeverhältnisse);  k) für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem Eingang amtlicher Urkunden sowie für Auskünfte über Zollbehandlung, Ausfuhrbestimmungen oder sonstige gesetzliche Vorschriften.  

3.2         Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung der Anbieterin. schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. 

3.3         Hat die Anbieterin für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hievon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.

3.4         Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hievon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.

 

4        Pflichten und Haftung des Kunden

4.1         Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem Kunden.

4.2         Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann die Anbieterin Ersatz aller aus der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Kunden das Gut entladen und einlagern.

4.3         Bei Abholung des Gutes ist der Kunde verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

4.4         Zur Abholung der dem Kunden überlassenen Packmaterialien muss dieser auffordern.

4.5         Der Kunde haftet

  • für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;

  • für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;  

  • für das Möbelauto einschließlich Material der Anbieterin im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes;

  • für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für die Anbieterin nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert die Anbieterin auf Gefahr des Kunden den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure;

  • für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden der Anbieterin entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schifffahrt oder Eisenbahn usw.

 

 

 

 

 

Mustererklärung für den Widerruf:

 

 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der beauftragen Dienstleistung:

 

 

Beauftragt am      ……………………………………….

 

Ihr Name              ……………………………………….

 

Ihre Anschrift        ……………………………………….

 

                              ……………………………………….

 

!! Nur bei gewünschtem Widerruf unterschreiben !!

 

 

Ihre Unterschrift   ………………………………………. 
(nur bei Mitteilung auf Papier)

 

 

Datum                  ……………………………………….

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